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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bechtle Austria GmbH.

 

1. Allgemeines


Der Vertrag kommt entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Reparatur seitens des Auftragnehmers zustande. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

 

2. Angebote


Alle Angebote sind freibleibend. Die vom Auftragnehmer iVm Reparaturen berechneten Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages entfallen ausschließlich im Falle einer Auftragserteilung. Auch die vom Auftragnehmer als verbindlich bekannt gegebenen Kostenvoranschläge verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sie Ersatzteilpreise beinhalten, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlages und der Bestellung durch den Auftragnehmer aufgrund der Auftragserteilung ändern.

 

3. Softwarelizenzen/Softwarenutzungsrechte/Eigentums- u. Urheberrecht

 

3.1. Mit der Zahlung des vereinbarten Lizenzbetrages erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht gemäß den aktuellen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, denen der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt.

 

Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme bzw. Routinen und die diesen beigefügten Dokumentationen enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Lizenzgebers; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Lizenzgebers. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke sowie jede weitere gegen das Eigentums- und/oder Lizenzrecht schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Nutzungsrechte des Lizenzgebers berechtigt den Auftragnehmer oder Lizenzgeber, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und ihn auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie Schadenersatz zu klagen.

 

3.2. Die Grundlage für die Erstellung von Individualsoftwareprogrammen ist die vom Auftraggeber unterfertigte schriftliche Leistungsbeschreibung. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen liegen beim Auftraggeber.

 

Ist die Ausführung eines Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber in Folge die Leistungsbeschreibung dahingehend, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Jedenfalls können nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung zu Termin- und/oder Preisänderungen führen.

 

4. Lieferung


4.1. Die Kosten und Gefahr des Transportes ab dem Lager des Auftragnehmers oder Lieferanten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die gelieferten vertragsgegenständlichen Produkte sind unmittelbar nach Erhalt der Lieferung seitens Auftraggebers auf allfällige Transportschäden hin zu untersuchen und entdeckte Schäden dem Auftragnehmer sofort schriftlich mitzuteilen.

 

4.2. Teillieferungen, Teilleistungen und Vorlieferungen sind zulässig.

Eine aus beim Auftraggeber liegenden Gründen erforderliche Aufbewahrung von Liefergegenständen wird diesem verrechnet und gilt als Lieferung.

 

4.3. Alle vom Auftragnehmer angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenen Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens neunzigtägigen Nachfrist, vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen vertragsgegenständlichen Leistung zurückzutreten.

 

4.4. Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie
z.B. nicht rechtzeitige Belieferung durch den Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert.

 

4.5. Die vertragsgegenständlichen Leistungen gelten als abgenommen, soweit innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung keine berechtigte schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer erfolgte. Unwesentliche Mängel verzögern die Abnahme nicht.

 

5. Preise


5.1. Die Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich ab Erfüllungsort. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listpreise zu verrechnen. Im Falle wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten, Versicherungskosten, Zölle, Wechselkurse und sonstige Abgaben ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen.

 

5.2. Für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen vom Auftragnehmer genannten Aufwandsangaben sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. In jedem Fall hat der Auftraggeber allfällig erhöhte Aufwendungen zu verantworten, die durch ihn verursacht wurden (z.B. aufgrund fehlender oder mangelhafter Testdaten etc.).

 

5.3. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich sämtlicher mit dem Auftraggeber abgeschlossenen laufenden Verträgen (wie z.B. bei Wartungsverträgen, Outsourcing-Verträgen, Garantieerweiterungen) berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die vereinbarten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 5% jährlich betragen.

 

5.4. Bei Verträgen über den Abschluss von Stundenpools sind vom Auftraggeber die jeweils vereinbarten Stunden innerhalb von 18 Monaten nach Bestellung abzurufen und in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls gelten allfällige nach dieser Frist noch nicht abgerufene bzw. offene Stunden als verfallen.

 

5.5. Werden Dienstleistungen vereinbarungsgemäß nicht am Erfüllungsort erbracht, so trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.

 

5.6. Die jeweils aktuellen Dienstleistungspreise verstehen sich für die normale Arbeitszeit von Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr. Über diesen Zeitraum hinaus zu erbringende Überstunden werden mit nachstehenden Aufschlägen wie folgt verrechnet:

 

Werktags (Montag bis Freitag):     17:00 bis 20:00 Uhr -  50%  Aufschlag
20:00 bis  8:00 Uhr – 100% Aufschlag

 

Samstag: 8:00 bis 17:00 Uhr -  50% Aufschlag
17:00 bis 24:00 Uhr – 100% Aufschlag

 

Sonntag und Feiertage: 00:00 bis 24:00 Uhr – 100% Aufschlag (der 24.12. und 31.12. gelten als Feiertag)


6. Zahlungsbedingungen


6.1. Die vom Auftragnehmer jeweils nach erfolgter Lieferung gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

Zahlungen im Zusammenhang mit Reparaturleistungen auf Basis „Bring-in“ sind jeweils bei Abholung des Vertragsgegenstandes ohne Abzug prompt fällig.

 

6.2. Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bilden eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen und Verzugszinsen in Höhe von 8% über der Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank zu verrechnen. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche Kosten eines Mahn- und Inkassobüros, der Einschaltung eines Gläubigerverbandes oder einer rechtsfreundlichen außergerichtlichen Intervention zu begleichen.

 

6.3. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

 

6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

 

7. Eigentumsvorbehalt


7.1. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unzulässig.


7.2. Bei Reparaturen steht dem Auftragnehmer ein Pfandrecht am Vertragsgegenstand bis zur Bezahlung des Rechnungsbetrages zu und kann bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Wird der Vertragsgegenstand bis spätestens 6 Monate nach dem bekannt gegebenen Abholtermin nicht übernommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsgegenstand zu verwerten und den Verkaufserlös mit den entsprechenden Kosten gegenzurechnen


8. Gewährleistung und Haftung


8.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die vertragsgegenständliche Software vollständig auf einen einwandfrei lesbaren Datenträger kopiert wurde. Unter Berücksichtigung der jeweils zwischen dem Auftraggeber und Hersteller geltenden Softwarelizenzbestimmungen unterliegen sonstige Mängel der Gewährleistung nur, wenn sie reproduzierbar sind.

 

8.2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände bzw. der vertraglich bedungenen Dienstleistungen, die bei Übergabe vorhanden waren, nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch, Preisminderung bei sonstiger Brauchbarkeit oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist zu beheben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Lieferung oder Leistung bei sonstigem Haftungsausschluss erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der vertragsgegenständlichen Leistung sind ausgeschlossen. Jedenfalls gelten diesbezüglich ausdrücklich die entsprechenden besonderen Bestimmungen und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der vertragsgegenständlichen Produkte.

 

8.3. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, gebraucht verkaufte Vertragsgegenstände sowie Reparaturen infolge externer Einflüsse (wie z.B. die Verwendung nicht autorisierter Datenträger oder Eingriffe Dritter).

 

8.4. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- oder Leistungsmängel nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

 

8.5. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folge- und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

9. Abwerbeverbot

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich es zu unterlassen, MitarbeiterInnen des Auftragnehmers abzuwerben oder über Dritte abwerben zu lassen oder zu beschäftigen. Dieses Verbot gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und endet ein Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit. Im Falle der Missachtung dieses Verbotes ist pro Fall eine Vertragsstrafe des 12-fachen letzten Bruttoentgelts der betroffenen Person zu entrichten.

 

10. Schlussbestimmungen


10.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.


10.2. Alle Lieferungen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich der Erteilung entsprechender Ausfuhrgenehmigungen durch das U.S Handelsministerium (Department of Commerce) bzw. anderer Staaten, für deren Vorschriften der Auftraggeber verantwortlich ist. Es obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen des U.S. Handelsministeriums, des zuständigen österreichischen Ministeriums oder anderer ausländischen Behörden einzuholen, bevor der Auftraggeber solche Produkte, die nach diesem Vertrag geliefert wurden, exportiert.

 

10.3. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten (Kundennummer, Name, Anschrift, Mail, Telefonnummer) durch den Auftragnehmer zum Zweck der Zusendung von Werbung/Information zu Produkten/Leistungen auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem (E-Mail) Weg einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

 

10.4. Sollten eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und/oder sonstige Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach jeweiligem Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen und juristischen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

10.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für  eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts oder UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

10.6. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

Stand Juli 2020